Andreas Gaudlitz

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Lexikon - Kündigung

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Kündigung

Eine Kündigung des Versicherungsvertrages, welcher auf unbestimmte Zeit vereinbart wurde, kann vom Versicherungsnehmer zum Ende des laufenden Versicherunsjahres mit einer einmonatigen Frist, höchstens 3 Monate schriftlich gekündigt werden. Bei Verträgen mit Laufzeiten mit mehr als fünf Jahren, kann der Vertrag erst zum Ende des 5. Jahres und jedes darauffolgende Jahr gekündigt werden.
Versicherer dagegen können einen Vertrag nur außerordentlich kündigen, für sie gilt folgender Kündigungsgrund: Nichtzahlung der Erstprämie oder Folgeprämie. Vor der Kündigung durch das Versicherungsunternehmen muss ein qualifiziertes Mahnverfahren voraus gehen.

Abfindung
Arbeitsrechtsschutz
Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit
Berufsrechtsschutz
Bindungsfrist
Eintrittskarten-Versicherung
Fernabsatzverträge
Ganz oder überwiegend leer stehendes Haus
Gefahrerhöhung
Hinweis- und Informationssystem
Obliegenheiten
Rückkaufswert
Storno
Ticket-Rücktrittsversicherung
Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht
vertragliche Obliegenheiten

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Andreas Gaudlitz
Obere Hauptstr. 2
04668 Grimma OT Mutzschen
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