Andreas Gaudlitz

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Lexikon - Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht

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Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht

Versicherer haben gemäß § 206 Abs. 2 VVG das Recht, eine bestehende Versicherung innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres zu kündigen. Manche Anbieter verzichten in ihren Bedingungen ausdrücklich auf das ordentliche Kündigungsrecht.

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