Andreas Gaudlitz

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Lexikon - Reisekosten zu deutschem Gericht

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Reisekosten zu deutschem Gericht

Erstattet werden die notwendigen Reisekosten zum Gericht, wenn das Erscheinen des Versicherungsnehmers vor Gericht als Beschuldigter oder Partei gefordert wird.

Bedingung ist, dass der Wohnort z.B. mehr als 50 km (je nach Tarif) Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt ist.
siehe:Rechtsschutzversicherung

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Obere Hauptstr. 2
04668 Grimma OT Mutzschen
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