Andreas Gaudlitz

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Lexikon - Personen- und Sachschäden Privathaftpflicht

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Personen- und Sachschäden Privathaftpflicht

Wer einem Anderen in irgendeiner Weise einen Schaden zufügt, ist verpflichtet, diesen zu ersetzen. Paragraph 823 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) regelt diese Schadenersatzpflicht.

Das BGB begrenzt die Haftung nicht. Das heißt, wer einem Dritten schadet, haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen, ein Leben lang. 

Versicherungsschutz bietet eine Private Haftpflichtversicherung. 

Eine Deckungssumme sollte möglichst hoch vereinbart werden. Besonders Personenschäden können schnell in die Millionenhöhe gehen. In der Regel ist eine Versicherungssumme von 3 bis 50 Millionen Euro wählbar. Ebenfalls zu beachten ist, welche weiteren Deckungssummen im Tarif, beispielsweise für Vermögensschäden oder Mietsachschäden, gelten.

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